Ist der Masseverwalter im Konkurs eines Unternehmers zur Buchführung iS der §§ 124 f BAO, § 4 Abs 1 EStG verpflichtet? Diese Frage stand im Mittelpunkt eines Prozesses, den ein ehemaliger Gemeinschuldner gegen den damaligen Masseverwalter führte. Der Kläger, der das Unternehmen nach Erfüllung des Zwangsausgleiches weitergeführt hatte, behauptete nämlich, daß das Finanzamt Verlustvorträge aus der Zeit des Konkursverfahrens nicht anerkenne, weil der Beklagte keine ordentliche Buchhaltung, sondern nur eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung geführt habe. Den dadurch erlittenen Nachteil habe ihm der Beklagte nach § 81 Abs 3 KO zu ersetzen.