1. Der mit 96 % der Anteilsrechte dominierende Großaktionär ist gleichzeitig Hauptabnehmer der Gesellschaft (ca 80 % des Umsatzes entfallen auf ihn). Der Zusammenschluß mit der Untergesellschaft wird in der Weise vorbereitet, daß ein Auflösungsbeschluß gefaßt wird, nachdem bereits mit den Organen der Gesellschaft Gespräche über die Konditionen der Veräußerung des Unternehmens an den Hauptgesellschafter im Rahmen der bevorstehenden Liquidation geführt worden sind.