BAO § 212 Abs 1
Für die Annahme der Gefährdung, die eine Stundung ausschließen würde, müssen Tatsachen vorliegen, die das konkrete Risiko eines Abgabenausfalles ins Auge rücken; es genügt auch nicht die bloße Feststellung, der Abgabepflichtige sei „wiederholt“ säumig geworden. Aus der Säumigkeit alleine kann auf eine Gefährdung nicht geschlossen werden.