BAO § 213
Umbuchungen von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Steuerpflichtigen dürfen nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommen werden. Verletzt die Abgabenbehörde dieses Gebot, und hat sie die Umbuchung ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommen, so kann sie den unzulässigen Buchungsvorgang ohne Zustimmung des nunmehr Verfügungsberechtigten nicht wiederum rückgängig machen.