FremdenverkehrsG Bgld: § 21
Die sich aus § 21 FrVG im Zusammenhalt mit dem Anhang des Gesetzes ergebende Annahme des Gesetzgebers, daß auch Ärzte und Rechtsanwälte bei einer Durchschnittsbetrachtung Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen, ist sachlich gerechtfertigt.