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Auch Ärzte und Rechtsanwälte ziehen aus dem Fremdenverkehr Nutzen

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1988, 336 Heft 8 v. 1.8.1988

FremdenverkehrsG Bgld: § 21

Die sich aus § 21 FrVG im Zusammenhalt mit dem Anhang des Gesetzes ergebende Annahme des Gesetzgebers, daß auch Ärzte und Rechtsanwälte bei einer Durchschnittsbetrachtung Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen, ist sachlich gerechtfertigt.

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