GebG § 9 Abs 1
Die Bogengebühr ist auch für den Bogen zu entrichten, auf dem lediglich die Unterschriftenbeglaubigung erfolgt.
VwGH 11. 1. 1988, 86/15/0088
GebG § 9 Abs 1
Die Bogengebühr ist auch für den Bogen zu entrichten, auf dem lediglich die Unterschriftenbeglaubigung erfolgt.
VwGH 11. 1. 1988, 86/15/0088