GebG § 12 Abs 1
Ein mit einer VfGH-Beschw eingebrachter Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH ist nichts anderes als eine sukzessive Anrufung des VwGH. Es liegt daher ein Fall des § 12 Abs 1 GebG vor, sodaß sowohl für die VfGH-Beschw als auch für den Eventualantrag die Eingabengebühr zu entrichten ist.