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Gebührenpflicht einer VfGH-Beschwerde mit Eventualantrag auf Abtretung an den VwGH

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1988, 336 Heft 8 v. 1.8.1988

GebG § 12 Abs 1

Ein mit einer VfGH-Beschw eingebrachter Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH ist nichts anderes als eine sukzessive Anrufung des VwGH. Es liegt daher ein Fall des § 12 Abs 1 GebG vor, sodaß sowohl für die VfGH-Beschw als auch für den Eventualantrag die Eingabengebühr zu entrichten ist.

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