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AusfuhrförderungsG 1964/1981 und GebG

SteuerrechtWolf-Dieter ArnoldRdW 1988, 334 Heft 8 v. 1.8.1988

A. Rechtslage

1. Gem § 33 TP 19 Abs 4 Z 4 GebG sind Kreditverträge zur Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, soweit dafür der BMF namens des Bundes eine Haftung nach dem AusfuhrförderungsG 1964 übernommen hat, gebührenfrei (diese Befreiungsbestimmung gilt gem § 33 TP 8 Abs 2 Z 3 GebG sinngemäß auch für Darlehensverträge).

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