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Garagierung - Hauptleistung oder Nebenleistung?

SteuerrechtWerner DoraltRdW 1988, 332 Heft 8 v. 1.8.1988

Ab August 1988 unterliegen Garagen und Autoabstellplätze dem normalen Umsatzsteuersatz von 20 %. Soweit die Garagierung jedoch mit der begünstigten Miete eines Geschäftsraumes oder einer Wohnung im Zusammenhang steht, wird im Regelfall eine Nebenleistung vorliegen. Das bedeutet

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