EStG § 2 Abs 3, § 20 Abs 1 Z 4
Eine Einkunftsquelle (hier Mietobjekt) kann den Fruchtnießer (hier der Ehegattin) dann nicht zugerechnet werden, wenn die Einräumung des Fruchtgenusses nach außen hin (insbesondere dem Mieter gegenüber) nicht erkennbar ist.