VStG §§ 5 Abs 1, 9
1. Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG ist nur dann zulässig, wenn bei der Beh spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein (aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender) Zustimmungsnachweis eines derartigen Beauftragten einlangt.