AngG § 27 Z 4
Der Nachweis des Vorliegens eines vom Gesetz wie in § 27 Z 4 erster Tatbestand gebilligten Entlassungsgrundes obliegt dem Arbeitgeber, während der Arbeitnehmer hier für das Vorliegen eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes beweispflichtig ist.