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Beweislast bei Entlassung wegen Unterlassung der Dienstleistung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1988, 328 Heft 8 v. 1.8.1988

AngG § 27 Z 4

Der Nachweis des Vorliegens eines vom Gesetz wie in § 27 Z 4 erster Tatbestand gebilligten Entlassungsgrundes obliegt dem Arbeitgeber, während der Arbeitnehmer hier für das Vorliegen eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes beweispflichtig ist.

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