AngG § 27
DO.A: § 31
Zufolge der nur demonstrativen Aufzählung der ntlassungsgründe in § 27 AngG können zur Entlassung auch weitere wichtige Gründe herangezogen werden, wobei es sich jedoch um Umstände handeln muß, die den in § 27 AngG angeführten im wesentlichen gleichwertig oder im Verhältnis zu diesen schwerwiegender sind.