ArbVG §§ 36 Abs 2 Z 1, 105 Abs 3 Z 2
Zeiten, in denen eine Person nicht als Arbeitnehmer iSd II. Teiles des ArbVG anzusehen ist, sind nicht in die 6-Monats-Frist des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG einzurechnen und unterbrechen Zeiten mit Arbeitnehmereigenschaft mit der Wirkung, daß die Frist jeweils neu zu laufen beginnt.