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Schlüssiger vorzeitiger Austritt

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1988, 326 Heft 8 v. 1.8.1988

GewO: § 82 a

AngG § 26

Verläßt ein Arbeitnehmer während der Arbeit mit der sinngemäßen Erklärung, er wolle für das Unternehmen nicht mehr arbeiten, sofort den Betrieb, so wird dies idR als schlüssiger Austritt anzusehen sein.

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