AngG §§ 36, 37
Auf eine in einer Pensionsvereinbarung enthaltene Treuepflichtklausel, welche den Verlust des Pensionsanspruches bzw der Pensionsanwartschaft für den Fall der Konkurrenzierung des Arbeitgebers durch den (ehemaligen) Angestellten vorsieht, sind für den Zeitraum vor dem Pensionsanfall die §§ 36 und 37 AngG unmittelbar anwendbar.