ArbVG § 97 Abs 1 Z 10
UrlG §§ 4, 12
Eine Betriebsvereinbarung, die festlegt, daß ein zusammenhängender Urlaub von mehr als 14 Tagen nur innerhalb ganz bestimmter Zeiträume im Herbst und im Winter in Anspruch genommen werden kann, beschränkt unzulässig die dem Arbeitnehmer aus § 4 UrlG zustehenden Rechte.