Nach einer parlamentarischen Anfrage-Beantwortung des BMF vom 26. 4. 1988 (siehe ARD, 3978) sind Ausgaben für Zwecke des Tierschutzes grundsätzlich nur dann abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn sie als angemessene Gegenleistung für eine vom Begünstigten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Diese Aussage entspricht auch dem „Sponsor-Erlaß“ des BMF (AÖF 1987/310). In der Anfrage-Beantwortung heißt es dann allerdings weiter: „Von einem Werbeaufwand wird dann gesprochen werden können, wenn ein Unternehmen Gegenstände seines Warenangebotes Tierschutzzwecken zuwendet.“