Nach § 37 Abs 2 Z 1 EStG sind „Einkünfte, welche die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt“, mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Der VwGH1) schließt aus dem Ausdruck „Entlohnung“, daß außerbetriebliche Einkünfte mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit2) von dieser Begünstigung ausgeschlossen sind.