Mit BGBl 1987/648 ist das VereinsG novelliert worden. Da die Zahl der Vereine (ca 70.000) die der handelsrechtlichen Gesellschaftsformen bei weitem übersteigt, verdient dieses Gesetz Beachtung.
Mit BGBl 1987/648 ist das VereinsG novelliert worden. Da die Zahl der Vereine (ca 70.000) die der handelsrechtlichen Gesellschaftsformen bei weitem übersteigt, verdient dieses Gesetz Beachtung.