Ein mit der Vertragserrichtung beauftragter Rechtsanwalt hat nach Lehre und Rechtsprechung beide Parteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages in verständlicher Weise aufzuklären; er muß darauf bedacht sein, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen (vgl Reischauer in Rummel § 1299 Rz 18 mit mwN aus der Rsp; OGH in NZ 1982, 142; Fenzl/Völkl/Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung, ÖJZ 1986, 418 f). Wenn allerdings auch der Vertragspartner des Klienten anwaltlich vertreten ist, trifft den Rechtsanwalt gegenüber der Gegenpartei keine diesbezügliche Aufklärungspflicht. Denn er kann davon ausgehen, daß der „gegnerische“ Anwalt über die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wie er selbst.