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Zur Übergangsbestimmung im Produkthaftungsgesetz

WirtschaftsrechtMarkus AndréewitchRdW 1988, 283 Heft 7 v. 1.7.1988

1. Das Problem

Das - lediglich 20 Paragraphen umfassende - Produkthaftungsgesetz (PHG) enthält bei genauerer Analyse zahlreiche Wertungswidersprüche und Abgrenzungsfragen. Es ist bezeichnend, daß bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. 7. 1988 zahlreiche „erste Analysen“1)1)Etwa Posch, Produkthaftungsgesetz, RdW 1988, 65 ff; Jaburek/Popper, Was bringt das Produkthaftungsgesetz? EDV & Recht 4/87, 8 f; Gladt, Anmerkungen zur Produkthaftung aus der Sicht eines Firmenjuristen, Anw 1988, 130 ff; Andréewitch, Anmerkungen zum Produkthaftungsgesetz, ÖJZ 1988, 225 ff; Kraft, Das neue Produkthaftungsgesetz und seine Auswirkungen auf den deutschen Hersteller, PHI 1988, 54 ff; Koziol, Zur Produkthaftung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, RdW 1988, 154 ff; Weiser, WBl 1988, 165. und Kommentare2)2)Bereits erschienen sind: Popper/Leeb, Produkthaftungsgesetz (1988); Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung (1988). Angekündigt (und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrages aller Voraussicht nach tw schon veröffentlicht) wurden weitere Kommentare von Lederer, Welser und Leeb/Popper. erschienen/angekündigt (worden) sind. Die Übergangsbestimmung des § 19 PHG bedarf einer näheren Erläuterung, die im folgenden versucht wird.

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