BewG §§ 59, 60
Im zivilrechtlichen Eigentum des Gesellschafters einer Personengesellschaft stehendes (Sonder)Betriebsvermögen könnte
Seite 211
BewG §§ 59, 60
Im zivilrechtlichen Eigentum des Gesellschafters einer Personengesellschaft stehendes (Sonder)Betriebsvermögen könnte
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