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Vorläufige Veranlagung wegen Liebhaberei

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1988, 211 Heft 6a v. 1.6.1988

BAO §§ 200, 299

Die Erlassung eines vorläufigen und die Behebung eines endgültigen Bescheides bei Liebhabereiverdacht ist nur dann zulässig, wenn Liebhaberei nach Abklärung des Sachverhaltes wahrscheinlich ist. Ungewißheit der Abgabepflicht alleine reicht nicht aus.

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