EStG: § 6 Z 2
Mit VfGH-Erk v 23. 6. 1986 wurden die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrgesetzes über die Bedarfsprüfung für Taxikonzessionen mit Wirkung 31. 5. 1987 aufgehoben. Auf Grund einer Anfrage hat das BMF unter Zl P 1681/1/I-IV/6/87 die Auffassung vertreten, daß durch diesen Umstand alleine die Abschreibung vorhandener Taxikonzessionen auf einen niedrigeren Teilwert aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt sei: