EStG: § 4 Abs 4 (Rechtslage bis 1987)
Mit Einzelerlaß H 1685/5/I-IV/6/88 hat das BMF mitgeteilt, daß gegen eine Berücksichtigung belegmäßig nachgewiesener Kosten auswärtiger Telefonate (zB auf Postämtern geführte Gespräche) ohne Anrechnung auf das nach Abschn 23 Abs 4 EStR bis einschließlich 1987 bestehende Vertreterpauschale keine Bedenken bestehen.