EStG: §§ 22 Abs 1 Z 2, 31
GewStG: § 7 Z 6
Nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung bleiben die im Besitz einer Kapitalgesellschaft befindlichen eigenen Anteile (§ 65 AktG 1966, § 81 GesmbG) bei Prüfung der Frage, ob ein Gesellschafter zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital wesentlich beteiligt ist, unberücksichtigt.