Das künftige KStG 1988 anerkennt einen Betrieb gewerblicher Art - wie nach bisheriger Judikatur und Lehre - nur dann, wenn der Betrieb der Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Tätigkeit „von einigem wirtschaftlichen Gewicht“ entfaltet. Der VwGH verneint eine Tätigkeit „von einigem wirtschaftlichen Gewicht“ jedenfalls dann, wenn die Umsätze nicht einmal die Bagatellgrenze des § 21 Abs 6 UStG 1972 (40.000 S Jahresumsatz) erreichen.