Für gesetzlich vorgeschriebene Umweltschutz-Anlagen sind Rückstellungen zu bilden, soweit am Bilanzstichtag die Anlagen noch nicht errichtet sind. Zu diesem Ergebnis gelangt Stoll in der Gedenkschrift für Karl Lechner (S 371 ff). Einen wesentlichen Ansatzpunkt für die Rückstellungspflicht sieht Stoll im Teilwertbegriff (S 391):