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Eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen nach § 34 Abs 7 EStG 1988 verfassungswidrig - Das Heiratsgut bleibt außergewöhnliche Belastung

SteuerrechtReinhold BeiserRdW 1988, 208 Heft 6a v. 1.6.1988

Nach § 34 Abs 7 EStG 1988 sollen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nur insoweit abzugsfähig sein, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Die geplante Regelung verletzt den Gleichheitssatz.

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