Nach § 34 Abs 7 EStG 1988 sollen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nur insoweit abzugsfähig sein, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Die geplante Regelung verletzt den Gleichheitssatz.