Im Rahmen der Körperschaftsteuer-Reform soll die Vermögensteuer zwar bei den Kapitalgesellschaften und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften als Sonderausgabe abzugsfähig sein, nicht aber bei den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und bei den Sparkassen (§ 8 Abs 4 Z 3 KStG 1988).