Nachdem der VfGH die Aufsichtsratsabgabe als verfassungswidrig aufgehoben hat (E 17. 3. 1988, G 37-61/88), gibt es in der Finanzverwaltung nunmehr Überlegungen, die Rückzahlung nach § 240 Abs 3 BAO zu versagen, und zwar auch in den Anlaßfällen.
Nachdem der VfGH die Aufsichtsratsabgabe als verfassungswidrig aufgehoben hat (E 17. 3. 1988, G 37-61/88), gibt es in der Finanzverwaltung nunmehr Überlegungen, die Rückzahlung nach § 240 Abs 3 BAO zu versagen, und zwar auch in den Anlaßfällen.