GewO 1994 § 82
1. Die taxative Aufzählung der Entlassungsgründe in § 82 GewO enthält keinen dem § 27 Z 1 AngG vergleichbaren Entlassungsgrund der „Untreue im Dienst“.
2. Eine nicht strafbare Handlung berechtigt gem § 82 lit d GewO auch dann nicht zur Entlassung, wenn sie Vertrauensunwürdigkeit hervorruft.