BAG § 15 Abs 4 lit b
Eine Person, die den Lehrling faktisch unterweist, ohne auf Grund der Ausbilderprüfung nach § 29 a BAG oder auf andere Weise zur eigenverantwortlichen Ausbildung von Lehrlingen berechtigt zu sein, ist nicht als Ausbilder iSd § 15 Abs 4 lit b BAG anzusehen.