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Anwendung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1988, 206 Heft 6a v. 1.6.1988

DHG § 4

Wurde eine Schädigung vom Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Verhalten bewirkt, das nicht der Erfüllung der von ihm übernommenen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, sondern ausschließlich seinen Privatinteressen diente, dann kommt die Anwendung des DHG nicht in Frage.

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