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Entlassung nach § 82 GewO 1859

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1988, 206 Heft 6a v. 1.6.1988

GewO 1994 § 82

1. Die taxative Aufzählung der Entlassungsgründe in § 82 GewO enthält keinen dem § 27 Z 1 AngG vergleichbaren Entlassungsgrund der „Untreue im Dienst“.

2. Eine nicht strafbare Handlung berechtigt gem § 82 lit d GewO auch dann nicht zur Entlassung, wenn sie Vertrauensunwürdigkeit hervorruft.

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