GebG: § 30 TP 16
Übertragen die bisherigen Gesellschafter ihre Anteile an der OHG uno actu an neue Gesellschafter, so bleibt die Identität der OHG gewahrt. Es liegt daher kein neuer Gesellschaftsvertrag vor.
VwGH 23. 11. 1987, 87/15/0061
GebG: § 30 TP 16
Übertragen die bisherigen Gesellschafter ihre Anteile an der OHG uno actu an neue Gesellschafter, so bleibt die Identität der OHG gewahrt. Es liegt daher kein neuer Gesellschaftsvertrag vor.
VwGH 23. 11. 1987, 87/15/0061