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Einschulungskosten kein immaterielles Wirtschaftsgut

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1988, 184 Heft 5 v. 1.5.1988

BewG § 57

1. Technisches Spezialwissen (Know-how) kann nach denselben Grundsätzen wie der Geschäftswert durch Zahlung Dritter als geldwerte Realität in Erscheinung treten und damit zum immateriellen Wirtschaftsgut werden.

2. Zahlt der Vertragspartner eines „Liefer- und Lizenzvertrages“ für die Lieferung unfertiger Erzeugnisse und für die Ausbildung seines Personals in der Verarbeitung dieser Erzeugnisse „Lizenzen“, so wird durch das auf die Ausbildung entfallende Entgelt nicht technisches Spezialwissen als immaterielles Wirtschaftsgut konkretisiert.

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