BewG § 57
1. Technisches Spezialwissen (Know-how) kann nach denselben Grundsätzen wie der Geschäftswert durch Zahlung Dritter als geldwerte Realität in Erscheinung treten und damit zum immateriellen Wirtschaftsgut werden.
2. Zahlt der Vertragspartner eines „Liefer- und Lizenzvertrages“ für die Lieferung unfertiger Erzeugnisse und für die Ausbildung seines Personals in der Verarbeitung dieser Erzeugnisse „Lizenzen“, so wird durch das auf die Ausbildung entfallende Entgelt nicht technisches Spezialwissen als immaterielles Wirtschaftsgut konkretisiert.