EStG §§ 16, 20
1. Kosten, die mit der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung verbunden sind (Kurshonorare, Fahrtkosten, Prüfungstaxen uä), fallen als Fortbildungskosten unter die Werbungskosten.
2. Die Absolvierung einer Berufsfortbildung vermag nichts daran zu ändern, daß Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 1 EStG unterliegen. Aufwendungen für Unterkunft könnten nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn doppelte Haushaltsführung vorliegt und diese nicht auf persönliche Gründe des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.