EStG § 23 Z 2
1. Es wäre eine Überspitzung der Bilanzbündeltheorie, wollte man die dem allgemeinen Geschäftsverkehr entsprechend fakturierten und bezahlten laufenden Warengeschäfte zwischen Personengesellschaft und dem selbständigen Gewerbebetrieb der Gesellschafter nicht als Veräußerung und Anschaffung, sondern als Entnahmen und Einlagen behandeln.