Es entspricht der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung sowohl in Österreich als auch in der Bundesrepublik Deutschland, daß Individual-Software als immaterielles Wirtschaftsgut einzuordnen ist1)2). Bei EDV-Standardprogrammen hingegen ist die Situation nicht so eindeutig. Vor allem in der Bundesrepublik Deutschland wird diese Frage seit nunmehr über 15 Jahren heftig diskutiert3). Der BFH hat nunmehr zu dieser Frage ein Grundsatzurteil gefällt und ist hiebei von seiner bisherigen Auffassung abgerückt4). Zunächst wird die Rechtslage in Deutschland beleuchtet, sodann erläutert, ob diese auf Österreich übertragbar ist.