EStG § 2 (Rechtslage vor § 23 a!)
1. Die Verlustzuweisungen an atypisch stille Gesellschafter sind mit der Höhe ihrer Einlage begrenzt. Stille Reserven bleiben für den Umfang der Verlustzuweisungen außer Betracht.
2. Unter die Begrenzung der Verlustzuweisung fallen auch jene (anteiligen) Verluste, die auf die Geltendmachung von Investitionsfreibeträgen zurückzuführen sind.