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Standard-Software: materielles oder immaterielles Wirtschaftsgut?

SteuerrechtRdW 1988, 178 Heft 5 v. 1.5.1988

Es entspricht der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung sowohl in Österreich als auch in der Bundesrepublik Deutschland, daß Individual-Software als immaterielles Wirtschaftsgut einzuordnen ist1)1)Individualprogramme sind Programme, die für einen bestimmten Anwenderbetrieb entwickelt werden; derartige Programme lassen sich in aller Regel nicht anderweitig einsetzen. Standardprogramme hingegen werden für einen möglichst großen Anwenderkreis entwickelt. Sowohl Individual- als auch Standardsoftware sind anwendungsbezogen - anders als System-Software, auch Betriebssystem, die zum Betrieb eines Computers erforderlich ist und das Zusammenwirken der verschiedenen Hardware-Komponenten regelt.2)2)Für Österreich vgl Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, § 3 I PrG Anm 3; Wöber, Steuerliche Investitionsbegünstigungen bei Hardware und Software, EDV & Recht 3/86, 17; Hofians, Die bilanzielle Behandlung der Software - Ausblick auf die Rechnungslegungsreform, EDV & Recht 3/87, 22 f; für Deutschland vgl statt aller Walter, Ertragssteuerliche Behandlung von Software (Computerprogramme), DB 1980, 1766 ff u 1815 ff.. Bei EDV-Standardprogrammen hingegen ist die Situation nicht so eindeutig. Vor allem in der Bundesrepublik Deutschland wird diese Frage seit nunmehr über 15 Jahren heftig diskutiert3)3)Vgl etwa Freericks, Sind EDV-Programme körperliche Wirtschaftsgüter?, DStR 1969, 691 ff; Maul, Aktien- und steuerrechtliche Bilanzierung von Ausgaben für „Software“, DB 1982, 1 ff; Walter, DB 1980, 1766 ff, 1855 ff; Schmidt, Software als materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter, FR 1985, 149 f.. Der BFH hat nunmehr zu dieser Frage ein Grundsatzurteil gefällt und ist hiebei von seiner bisherigen Auffassung abgerückt4)4)BFH 3. 7. 1987 - III R 7/86 = DB 1987, 1970 ff.. Zunächst wird die Rechtslage in Deutschland beleuchtet, sodann erläutert, ob diese auf Österreich übertragbar ist.

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