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Gläubigerbegünstigung im Zwangsausgleich

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 165 Heft 5 v. 1.5.1988

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 3 Abs 1, 150 Abs 3

AO § 47

Die Rechtsfolgen einer Gläubigerbegünstigung im Zusammenhang mit einem Zwangsausgleich richtet sich nicht nach § 3 Abs 1 KO, sondern nach der Spezialnorm des § 150 Abs 3 KO, der eine über den Zeitpunkt der Aufhebung des Konkursverfahrens hinauswirkende absolute Ungültigkeit normiert.

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