KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 3 Abs 1, 150 Abs 3
AO § 47
Die Rechtsfolgen einer Gläubigerbegünstigung im Zusammenhang mit einem Zwangsausgleich richtet sich nicht nach § 3 Abs 1 KO, sondern nach der Spezialnorm des § 150 Abs 3 KO, der eine über den Zeitpunkt der Aufhebung des Konkursverfahrens hinauswirkende absolute Ungültigkeit normiert.