StGB §§ 133, 153
GmbHG §§ 18, 61
Begeht ein Mitgesellschafter einer GmbH dieser gegenüber Untreue (§ 153 StGB), so ist der Schadensbetrag nicht im Umfang seiner Beteiligung zu kürzen, da der unmittelbare Schaden der Gesellschaft als eigenes Rechtssubjekt maßgebend ist.