JN § 28
Kann das von einem österreichischen Gericht geschaffene Urteil im betreffenden Ausland (hier: UdSSR) nicht vollstreckt werden und ist auch seine Durchsetzbarkeit im Inland oder in einem Drittstaat nicht bescheinigt, ist die Rechtsverfolgung im Ausland zumutbar; eine Ordination eines österreichischen Gerichts findet nicht statt.