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Keine Ordination (§ 28 JN) bei Fehlen einer Vollstreckungsmöglichkeit (Tschernobyl)

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 165 Heft 5 v. 1.5.1988

JN § 28

Kann das von einem österreichischen Gericht geschaffene Urteil im betreffenden Ausland (hier: UdSSR) nicht vollstreckt werden und ist auch seine Durchsetzbarkeit im Inland oder in einem Drittstaat nicht bescheinigt, ist die Rechtsverfolgung im Ausland zumutbar; eine Ordination eines österreichischen Gerichts findet nicht statt.

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