GmbHG § 45
Gegenstand einer Sonderprüfung können auch bestimmte Geschäftsführungsvorgänge sein. Der Antrag der Minderheit muß diese Vorgänge bezeichnen, da Sonderprüfer nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden dürfen.
GmbHG § 45
Gegenstand einer Sonderprüfung können auch bestimmte Geschäftsführungsvorgänge sein. Der Antrag der Minderheit muß diese Vorgänge bezeichnen, da Sonderprüfer nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden dürfen.