AUVB: Art 8 II 2
VersVG § 6 Abs 3
Die Frist des Art 8 II 2 AUVB ist eine Ausschlußfrist; durch sie wird die Leistungspflicht des Versicherers objektiv zeitlich begrenzt und nicht etwa eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begründet. Die Leistungspflicht ist auch dann ausgeschlossen, wenn zwar der Anspruch geltend gemacht, jedoch ein ärztlicher Befundbericht nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Die Berufung auf den Ausschluß kann aber im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen.