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Haftung des „Schein-Kommanditisten“

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 162 Heft 5 v. 1.5.1988

HGB §§ 128, 161 Abs 2, 171

Der gem § 171 Abs 2 HGB vom Masseverwalter in Anspruch genommene Kommanditist kann nur solche Einwendungen erheben, die auch noch der Masseverwalter gegen Konkursgläubiger erheben könnte. Mehrere Kommanditisten haften zur ungeteilten Hand.

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