HGB §§ 128, 161 Abs 2, 171
Der gem § 171 Abs 2 HGB vom Masseverwalter in Anspruch genommene Kommanditist kann nur solche Einwendungen erheben, die auch noch der Masseverwalter gegen Konkursgläubiger erheben könnte. Mehrere Kommanditisten haften zur ungeteilten Hand.