ABGB §§ 932, 933, 1151, 1167
IPRG §§ 36, 41
Der besondere Schutz des Verbrauchers (hier: bei Abschluß eines Reisevertrages) durch Anwendung des Rechtes des Verbraucherlandes ist auf vom Unternehmer angebahnte Verträge beschränkt. Dafür muß eine auf die Schließung von Verträgen gerichtete Tätigkeit vorliegen, die kausal für den konkreten Vertragsschluß gewesen ist.